Allgemeine Geschäftsbedingungen von Sven Hardt Hiking und Infos:

Allgemeine Hinweise

Reisebedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter: Sven Hardt (Sven Hardt Hiking freiberuflicher zertifizierter DWV Wanderführer), An der Gutach 1 in 78098 Triberg zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Pauschalreisevertrag
a) Vertragspartner:
Der Reisende ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Bei der Buchung für mehrere Reiseteilnehmer (Gruppenbuchungen / Sammelanmeldungen) gilt: Reisender ist, wer für sich und erkennbar für seine Familienangehörigen die Reise bucht. Bei allen anderen Gruppen-/Sammelanmeldungen ist jeder Reiseteilnehmer zugleich Reisender. Gleichwohl haftet der Anmelder/Buchende für den gesamten Reisepreis, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

b) Vertragsinhalt
Die Reisebeschreibungen und vorvertraglichen Reiseinformationen gem. Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7 EGBGB, die dem Reisenden bei der Buchung vorliegen, bilden den Vertragsinhalt. Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittspauschalen (gem. Art.250 §3Nrn.1,3 bis 5 und 7EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird. Die weiteren vorvertraglichen Reiseinformationen über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB), Hinweise auf und Reiseversicherungen (Art. 250 § 3 Nr. 8 EGBGB) sind rein informatorischer Art und werden nicht Vertragsbestandteil.

c) Vertragsabschluss
Die Reisebeschreibung und vorvertraglichen Reiseinformationen in Katalogen oder Online Auftritten des Reiseveranstalters stellen kein verbindliches Angebot des Reiseveranstalters, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Mit der Buchung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Reisevertrages ab. Die Bindung an das Angebot entfällt spätestens, wenn die Annahme des Reiseveranstalters nicht innerhalb von 10 Tage dem Kunden zugeht. Der Reisevertrag kommt erst mit Annahme des Angebotes durch den Reiseveranstalter in Form der Zusendung der Reisebestätigung zustande. Bei Abweichungen zwischen der Buchung des Kunden und der Reisebestätigung des Reiseveranstalters, gilt das Angebot des Kunden als abgelehnt und die abweichende Reisebestätigung des Reiseveranstalters einschließlich der sich darauf beziehenden vorvertraglichen Informationspflichten als neues Angebot. Der Reiseveranstalter ist an dieses neue Reiseangebot 10 Tage gebunden.

d) Widerrufsrecht
Wird ein Pauschalreisevertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, dann steht einem Reisenden, der zugleich Verbraucher ist, gem. § 312 Abs. 7 S. 2 BGB das Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf eine vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Wird der Pauschalreisevertrag im Fernabsatz gebucht, steht dem Verbraucher gem. §§ 312 Abs. 7, 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu. Fernkommunikationsmittel sind gem. § 312c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. Dem Verbraucher stehen aber das Rücktrittsrecht aus § 651 h BGB sowie das Ersetzungsrecht gem. § 651e BGB zu.
Anmeldung
Die Anmeldung nach Möglichkeit bis 4 Wochen vor Tour beginn. Mit der Anmeldebestätigung erhaltest Du die Unterlagen sowie eine Ausrüstungsliste.
Bezahlung

Mit der Buchung wird nach Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises pro Person fällig, höchstens jedoch € 400,- bei Auslandsreisen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Den Restbetrag bitte bis 14 Tage vor Reisebeginn bei Deiner Buchungsstelle einzubezahlen oder zu überweisen. Reiseverträge welche ohne Anzahlung geschlossen wurde, sind in vollem Umfang gültig und der komplette Reisepreis ist bis 14 Tage vor Tour beginn zu leisten. Mit der Anmeldebestätigung erhält der Reisende einen Sicherungsschein nach Vorschrift des § 651r Abs.4 BGB.

a) Der Reiseveranstalter darf vor Beendigung der Pauschalreise Zahlungen auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers mitgeteilt wurden. Dies geschieht durch Online zur Verfügungstellung des Sicherungsscheines mit entsprechenden Angaben.

b) Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % der Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist 14 Tage vor Reisebeginn fällig, vorausgesetzt der Sicherungsschein wurde übergeben und der Reiseveranstalter kann nicht mehr wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl zurücktreten.

c) Falls der Reisende den Reisepreis nicht rechtzeitig entrichtet, gerät er in Verzug. Der Reiseveranstalter kann in diesem Fall gem. § 280 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, § 286 BGB den eingetretenen Verzugsschaden ersetzt verlangen. Nach fruchtloser Fristsetzung ist er im Übrigen berechtigt, vom Reisevertrag nach Maßgabe des § 323 BGB zurücktreten. Nach der Lösung vom Vertrag kann er auch Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3, § 281 BGB verlangen.

Änderungen des Reisevertrages
a) Preisänderungen

Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur um bis zu 8 % erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises aus einer unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich Preise, für die Beförderung von Personen aufgrund geringerer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, die Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren verringert, oder der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

b) Andere Vertragsbedingungen
als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

c) Erhebliche Vertragsänderungen
Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann, kann der Reiseveranstalter dem Reisenden auch eine Preisänderung von mehr als 8 % oder eine sonstige erhebliche Vertragsänderung oder eine Ersatzreise anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Preiserhöhung/Vertragsänderung/Ersatzreise annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren über

  • a) die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie

  • b) im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung,

  • c) im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

  • d) die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann,

  • e) den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und

  • f) die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Reisepreis. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen. Nimmt der Reisende das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m BGB entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 BGB entsprechend anzuwenden. Entscheidet sich der Reisende für den Rücktritt vom Reisevertrag, verliert er den Anspruch auf die Reiseleistung und der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Hat der den Reisepreis schon entrichtet, hat der Reiseveranstalter ihn unverzüglich, spätestens jedoch nach 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten.

Leistungen
Die angegebenen Preise gelten jeweils für eine Person. Ist der Betrag nur mit Führergebühr angegeben, muss jeder Teilnehmer für Unterkunft und Verpflegung selbst aufkommen. Bei einigen Programmen enthält der zu zahlende Betrag Führergebühr und Halbpension. Die Halbpension besteht aus Übernachtung (in Hütten auf Lager, teilweise auch in Betten), Abendessen und Frühstück. Sonderleistungen wie Transfers, sowie Übernachtungen in Gasthäusern und Hotels sind beim jeweiligen Programm mit angegeben. Einzelzimmer gegen Aufpreis, soweit möglich. Alleinreisende werden mit anderen Reiseteilnehmern untergebracht. Sonderprogramme außerhalb der angegebenen Routen gehen zu Lasten der Teilnehmer.

Programm
Die Programme werden bei jeder Witterung durchgeführt. Eventuelle Änderungen im Routenverlauf oder Programm aufgrund ungünstiger Witterung, schlechter Verhältnisse, nicht abschätzbaren objektiven Gefahren oder schlechter oder unzureichender Konstitution der Teilnehmer bleiben dem Wanderführer (Tour Guide) vorbehalten. Im letzteren Fall kann er auch einzelne Teilnehmer von der Teilnahme an der Tour ausschließen. In erster Linie ist der Wanderführer verpflichtet, das angebotene Programm durchzuführen. Sollte dies, insbesondere aus vorgenannten Gründen, nicht zumutbar sein, ist der Wandeführer bemüht, ein attraktives Alternativprogramm zu ermöglichen, was jedoch nicht garantiert werden kann. Im Falle von Änderungen des Programms auf Grund von Wetterbedingungen, schlechten Verhältnissen, nicht abschätzbaren objektiven Gefahren oder schlechter Konstitution der Teilnehmer besteht kein Erstattungsanspruch seitens der Teilnehmer. In der Teilnehmergebühr sind die angebotenen Leistungen der jeweiligen Tour (Führer, ggf. Übernachtung, HP, etc.) enthalten. Der Reisepreis ist kein Tourengeld. Das Risiko für die Durchführbarkeit der Tour liegt beim Teilnehmer. Sollten aufgrund von Routenänderungen, etc. aus oben genannten Gründen nicht inkludierte Zusatzleistungen anfallen, so sind diese vom Teilnehmer selbst zu bezahlen.

Rücktritt der Reiseteilnehmer
  1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, außer am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Wir empfehlen die Stornierung im Interesse Ihrer Dokumentation schriftlich bzw. per E-Mail durchzuführen. Die Stornierungskosten werden nach § 651 h Abs. 2 Satz 1 BGB mit einer pauschalen prozentualen Entschädigung, bezogen auf den Gesamtreisepreis, berechnet.

    Der Reiseveranstalter hat unter Berücksichtigung der zeitlichen Distanz zwischen Rücktritt und Reisebeginn sowie der Erwartung einer Aufwandsersparnis und anderweit erzielten Erwerbs sowie der Eigenart der Reiseangebote nachfolgende Entschädigungspauschalen festgelegt. Die zugrunde liegende Prognose für die Festlegung der Entschädigungspauschalen trifft der Reiseveranstalter aufgrund seiner Erfahrung aus den zurückliegenden Geschäftsjahren.

    Entschädigungspauschale:

    Tageswanderungen
    Rücktritt bis zum 7. Tag vor der Wanderung 10%
    vom 6. bis zum 2. Tag vor der Wanderung 20%
    ab dem letzten Tag vor der Wanderung 90%.

    Mehrtagestouren/-reisen Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 10%,
    vom 59. bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%,
    vom 29. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 30%,
    vom 21. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 50%,
    vom 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 75%,
    ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 90%
    des Reisepreises.

    Fernreisen und Touren (außerhalb Deutschland):
    Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 15 %
    44. bis 29. Tag vor Reiseantritt 25 %
    28. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
    14. bis 07. Tag vor Reiseantritt 80 %
    ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 90 %
    des Reisepreises ohne Flug.
    Für die Berechnung ist der Zugang des Rücktritts maßgeblich.

  2. Für einzelne Angebote können abweichende Stornobedingungen gelten, die bei den jeweiligen Angeboten angegeben sind.

  3. Vermittelt Sven Hardt Hiking einen Flug, so werden für den Flug die Storno-Gebührensätze der jeweiligen Fluggesellschaft zuzüglich einer vom Flug/der Fluggesellschaft abhängigen Bearbeitungsgebühr, die auf Anfrage mitgeteilt wird, gesondert berechnet. Die Stornokosten für den Flug können, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung bis zu 100 % der Flugkosten betragen

  4. Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Umbuchungen:
Eine Umbuchung seitens des Reisenden ist ein Angebot an den Reiseveranstalter, auf Vertragsänderung, das dieser annehmen oder ablehnen kann. Umbuchungsgebühren: Sofern Programme noch buchbar sind, können Teilnehmer statt einer Stornierung auch eine Umbuchung auf ein anderes Programm durchführen, sofern das Programm in der selben Reise Saison durchgeführt wird. Umbuchungen bei Programmen im Schwarzwald (sofern möglich): Bis 60 Tage vor Reisebeginn: € 30,- Bearbeitungsgebühr Bis 22 Tage vor Reisebeginn: € 50,- Bearbeitungsgebühr 21.–15. Tag vor Reiseantritt 30 % vom Reisepreis 14.–01. Tag vor Reiseantritt 60 % vom Reisepreis Am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % vom Reisepreis

Vertragsübertragung
Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten auf Nachweis nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

Leistungsänderungen
  1. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus den folgenden Gründen notwendig werden:
    • a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,

    • b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Programm ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Programm verfügbar ist.

  2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

  3. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen und/oder -abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.

  4. Mit der Angabe der Mindestteilnehmerzahl sichert der Reiseveranstalter keine Mindestteilnehmeranzahl an der Reise zu oder will einer Eigenschaft der Reise beschreiben, sondern schafft lediglich die Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht nach § 651 h Abs. 4 BGB. Kommt es bei Durchführung der Reise zu einer Unterschreitung der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl aufgrund Stornierung von Reiseteilnehmern oder deren Nichtteilnahme an der Reise, stellt diese keinen Reisemangel dar.

  5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen/ vorzeitige Beendigung der Reise
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen, die gebucht und vertragsgemäß angeboten worden sind, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. Nichtteilnahme, vorzeitiger Rückreise), nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Dies gilt auch für einen Abbruch der Reise aufgrund von durch den Wanderführer festgestellter unzureichender Konstitution/Kondition und technischem Können (z.B. Trittsicherheit) des Reiseteilnehmers. Dies gilt nicht, wenn Gründe vorliegen, welche den Reiseteilnehmer nach dem Gesetz zum kostenlosen Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigen.

Rücktritt/Kündigung des (Reise-)Veranstalters
  1. Für Pauschalreisen gilt, dass zur Durchführung aller Programme die Erreichung der angegebenen Mindestteilnehmerzahl notwendig ist. Sven Hardt Hiking kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. In diesem Fall hat Sven Hardt Hiking den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens

    • a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

    • b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

    • c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen. Bis zum Abreisetermin kann die Kündigung erfolgen, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände ( z.B. im Winter Lawinengefahr) Sven Hardt Hiking an der Durchführung hindern. Der einbezahlte Betrag wird in diesen Fällen in voller Höhe zurückbezahlt, weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

  2. Tageswanderung können bis zum Vortrag aufgrund nicht ausreichender Teilnehmerzahl oder ungeeigneten Wetters abgesagt werden.

Mitwirkungspflichten des Reisenden
  • a) Persönliche Voraussetzungen und Reiseunterlagen
    Der Reisende hat zu prüfen, ob er die körperlichen Voraussetzungen und das für die jeweiligen Reisen erforderliche persönliche Können wie in den Reisebeschreibungen/Kursklassen konkret beschrieben, erfüllt. Falls nicht, kann der Veranstalter den Kunden von Touren ganz oder teilweise ausschließen bzw. auf Ersatztouren, Kurse mit geringeren Anforderungen verweisen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Veranstalter bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, Behinderungen, Erkrankungen oder eine bestehende Schwangerschaft wahrheitsgemäß bekannt zu geben. Bei ernsthaften Erkrankungen ist die Teilnahme grundsätzlich nur nach Genehmigung des behandelnden Arztes möglich. Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht vor Reiseantritt erhält.

  • b) Obliegenheiten Der Reisende muss sicherheitsrelevante Anweisungen des Wanderführers (Tour Guide) Folge leisten.

Mangelanzeige und Abhilfeverlangen
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Dem Reisenden werden die Kontaktdaten des Reiseleiters vor Ort bekannt gegeben. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige des Reisemangels nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte (Minderung) geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Bei Flugreisen gilt Folgendes in Bezug auf das Gepäck: Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden. Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.

Fristsetzung vor Kündigung
Bevor der Reisende kündigen kann, muss er dem Reiseveranstalter also zunächst eine Frist zur Abhilfe setzen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Beschränkung der Haftung
Der Reiseveranstalter beschränkt seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe der in § 651 p Abs. 3 Satz 1 BGB genannten Verordnungen. Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in § 651 p Abs. 3 Satz 1 BGB genannten Verordnungen geschuldet ist.

Haftung/Haftungsbeschränkung
  1. Die vertragliche Haftung von Sven Hardt Hiking ist für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dies gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen.

  2. § 651p Abs. 2 und 3 BGB finden Anwendung.

  3. Die deliktische Haftung von Sven Hardt Hiking für Schäden die nicht Körperschäden sind und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist ebenfalls auf den dreifachen Reispreis je Kunde und Reise beschränkt. Etwa darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen (Reisegepäck) bleiben unberührt.

  4. Für Leistungen, welche nicht von dem Gesamtreisepreis mitumfasst sind, von Dritten erbracht werden und von dem Reiseteilnehmer vor Ort direkt bezahlt werden müssen, insbesondere Fahrten mit Aufstiegshilfen, vorgeschlagene Ausflüge, öffentliche Transportmittel, haftet Sven Hardt Hiking nicht für Personen- und Sachschäden oder Leistungsstörungen im Zusammenhang mit diesen Fremdleistungen.

Versicherung
Für alle Touren wird eine Haftpflicht, eine Reise-Auslandskrankenversicherung sowie Rücktransportversicherung, Reiseunfallversicherung und Reise-Rücktrittskostenversicherung jedem Teilnehmer empfohlen.

Ausrüstung
Die Ausrüstung für die jeweiligen Programme ist in der Ausrüstungsliste der von Sven Hardt Hiking angegeben sofern sie von einer Standard- Wanderausrüstung abweicht. Wir bitten Sie, Ihre Ausrüstung vorher zu überprüfen. Shclafsac,  Hüttenschlafsack ist in den Hütten Pflich . Bei Rucksacktransport wird für Verlust oder Schäden keine Haftung übernommen.

Gepäcktransport / Gepäcklagerung
Für Rucksäcke und Gepäck, welches durch Sven Hardt Hiking transportiert oder gelagert wird, wird keine Haftung übernommen.

Risikobeschreibung
Obwohl das Unfallrisiko beim Wandern gering ist, können wir keine absolute Sicherheit garantieren. Unsere erfahrenen und qualifizierten Wanderführer bemühen sich nach besten Kräften, Sie unter Berücksichtigung des aktuellsten Standes in Technik und Ausbildung sicher ans Ziel zu bringen. Auch befindet sich unsere Sicherheitsausrüstung auf anerkanntem Stand von Regeln und Technik. Hundertprozentige Sicherheit können wir aber nicht garantieren. Das Wandern ist stets mit Restrisiken verbunden, die jenseits unserer Kontrolle liegen und die auch mit moderner Technik und Know-how nicht ausgeschlossen werden können. Diese Risiken müssen Sie mit uns teilen. Z.B. kann auch auf einer „leichten“ Wanderung im dementsprechenden Gelände ein Stolpern fatale Folgen haben. Der Begriff der "Trittsicherheit" ist deshalb keine inhaltsleere Floskel, sondern beschreibt ganz konkret ein latentes Risikopotenzial.

Unvorhersehbare Gefahren
Stein- und Eisschlag, Wetterstürze, Gewitter sind bekannte gefahren, die im Einzelfall völlig unkalkulierbar und nicht vorhersehbar auftreten können. Diese Naturgewalten entziehen sich einer vollständigen Erfassbarkeit und vor allem Vorhersehbarkeit durch den Menschen. Ein besonderer Bereich sind die gefahren, denen man sich teilweise und in eingeschränktem Umfang zwangsläufig aussetzen muss, wenn man gewisse Erlebnisse erfahren möchte. Leider gibt es bis jetzt keine führungstechnische Maßnahme, um dieses Restrisiko zuverlässig auszuschalten. Die sichere Alternative wäre ausschließlich der komplette Verzicht auf die Tour. Dennoch liegt das größte Risiko der meisten Touren wohl in der An- und Abreise im Straßenverkehr.

Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden, es sei denn der Reiseveranstalter hat nicht oder unrichtig informiert.

Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Rechtswahl berührt nicht die Geltendmachung deliktischer Ansprüche sowie die mögliche Anwendbarkeit zwingender verbraucherschützender Vorschriften nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gerichtsstand ist Villingen- Schwenningen, sofern der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Hinweis nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz dazu verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass es für Beschwerdefälle sogenannte Schlichtungsstellen gibt, an die Sie sich wenden können, so die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Hinweis zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Europäische Online-Streitbeilegungsplattform: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir weisen zugleich darauf hin, dass wir nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.

Publikaktionsrechte
Wird auf der Reise vor Ort der Nutzung der Bildrechte nicht widersprochen oder vor Veröffentlichung in Print und Online-Medien zur Nutzung nichts Gegenteiliges mitgeteilt behält sich Sven Hardt Hiking vor, Film- Fotomaterial der Reisen zu PR-Zwecken einzusetzen.

Verbraucherstreitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.home2.show eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Veranstalter:
Sven Hardt Hiking
Sven Hardt Freiberuflicher zertifizerter Wanderführer
An der Gutach1, 78098 Triberg im Schwarzwald
Tel. +49 (0)170 1012141
hiking@sven-hardt.de
https://sven-hardt.de
UStIdNr: DE328493859

Bankverbindung:
IBAN: DE 90 1001 0010 0445 4941 30
SWIFT-BIC: PBNKDEFF
Postbank

Auskunft und Anmeldung:
An der Gutach 1
D-78098 Triberg im Schwarzwald
Telefon +49 (0)170 1012141
hiking@sven-hardt.de
https://sven-hardt.de



Mein Weg zu mir,
wie ich nach dem Jakobsweg mein Leben veränderte.

Seit meinem ersten Jakobsweg im Januar 2019 hat sich bei mir und in mir sehr viel getan. Wie schon viele vor mir, die den Jakobsweg gegangen sind kann auch ich von der Veränderung in mir und meinem veränderten Blickwinkel während des und vor allem nach dem Jakobsweg etliches Berichten. Hier in meinem Blog möchte ich Euch näherbringen wer ich war und wer ich jetzt bin. Was ich veränderte und was noch alles ansteht zur Veränderung.

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